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Ausschlußkriterien für eine Geburt im Geburtshaus:

  • Schwere Allgemeinerkrankung, es sei denn, dass aus fachärztlicher Sicht keine Einwände bestehen
  • Zustand nach Uterusruptur
  • Zustand nach Re-Sectio ohne nachfolgende vaginale Geburt
  • Operationen am Gebärmutterkörper (ausschließlich Sectio) gemäß folgender OPS-Ziffern:
    5-681.1 Exzision eines kongenitalen Septums
    5-695 Rekonstruktion des Uterus
  • HIV-positive schwangere Frauen
  • Drogenabhängigkeit
  • Blutgruppen-Inkompatibilität
  • insulinpflichtiger Diabetes
  • Wenn bei HBs-Ag-positiven Schwangeren die Impfung des Neugeborenen unmittelbar nach der Geburt nicht gewährleistet ist
  • Febriler Abort unmittelbar vor dieser Schwangerschaft
  • Geburt (oder vorzeitiger Blasensprung) vor 37 + 0 Schwangerschaftswoche
  • Plazenta praevia
  • Uterine Blutungen im letzten Drittel der Schwangerschaft
  • Fachärztlich gesicherte Plazentainsuffizienz
  • HES, HELLP-Syndrom, Thrombose in dieser Schwangerschaft
  • BMI (Body-Mass-Index) > 30 vor der Schwangerschaft

Darüber hinaus können bei Geburtsbeginn oder unter der Geburt bislang unbekannte Befunde auftreten, die einer Aufnahme im Geburtshaus entgegenstehen:

  • Verdacht auf Amnioninfektionssyndrom
  • Pathologische Blutungen bei Aufnahme
  • Pathologische Kindslage